Dienstag, 5. Dezember 2017

Korrektur Rentenbescheid aus dem Jahr 2001

Mit Rentenbescheid vom 23.02.2001 wurde meinem Mandanten ab 1.05.2001 die damals noch erhältliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von der Deutsche Rentenversicherung gewährt.

Anfang des Jahres 2017, also ganze 16 Jahre später, wurde mein Mandant durch die Presse darauf aufmerksam, dass man einen Rentenbescheid fachmännisch und unabhängig durch freiberufliche Rentenberater prüfen lassen kann. Daraufhin suchte er den Kontakt und bat um Überpüfung seines Rentenbescheides, welcher ihm allerdings nicht mehr vorläge, da ihm die Bewilligung seiner Rente seit je her in einem Gefühl der Unsicherheit verweilen lies.

Nach kurzem schriftlichen Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung wurde uns ein Duplikat des Rentenbescheides vom 23.02.2001 innerhalb von wenigen Tagen zugesandt. Gegen diesen Bescheid wurde vorsorglich und zur Wahrung der Jahresfrist ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt.

Nun konnte der Rentenbescheid anhand der Unterlagen unseres Mandanten rechnerisch und sachlich geprüft werden, mit dem Ergebnis, dass tatsächlich vereinzelte Zeiten nicht bzw. unrichtig erfasst worden sind.

Die Differenz war zwar nur von marginaler Höhe, dennoch kam es zu einer monatlichen Rentenerhöhung von ca. 3,- Euro. Eine Rentennachzahlung von knapp 200,- Euro konnte ebenfalls erzielt werden, jedoch wurde diese Nachzahlung auf rückwirkend zum 1.01.2012 begrenzt, da die Zeiten bis 31.12.2011 bereits verjährt waren. Der Betrag von Beginn der Rente zum 1.05.2001 bis zum 31.12.2011 in Höhe von ca. 400,- Euro war somit leider verloren.   

Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de

Mittwoch, 19. Juli 2017

Rente trotz Beitragsrückerstattung?

Wie es so vorkommt, kommt man nach Abschluss eines Beratungsgespräches mit Mandanten auch hin und wieder ein wenig privat ins Gespräch. Der Zufall wollte es, dass meine Klientin nach Abschluss eines solchen Beratungsgesprächs von der misslichen wirtschaftlichen Lage einer Tante in Griechenland berichtete:

"Meine Tante hat vor vielen Jahren, Mitte der 60er bis Anfang der 70er, in Deutschland gearbeitet und sich nach Rückkehr nach Griechenland die Beiträge erstatten lassen. Jetzt bekommmt sie lediglich eine kleine Rente in Griechenland und kommt nur schwer über die Runden..."
Diese beiläufige Information veranlasste mich nochmals nachzuhaken. Auf Rückfrage wurde mir mitgeteilt, dass diese Tante in ihrer Zeit in Deutschland auch Kinder erzogen hat.

Somit wurde kurzerhand bei der Deutschen Rentenversicherung ein Antrag auf Kontenklärung und Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gestellt. Hilfsweise auch zugleich ein formloser Rentenantrag.

Weshalb?

Zum Zeitpunkt der Beitragserstattung und Rückkehr nach Griechenland gab es das Gesetz zur Anerkennung obiger Zeiten noch nicht. D.h. meine neue Mandantin hat sich zwar die Versicherungsbeiträge in der Zeit von 1968 bis 1975 erstatten lassen und ihre hieraus abzuleitenden Ansprüche verloren, jedoch sind ihr nie die Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung rentenrechtlich erfasst worden.

Durch das zwischenstaatliche Abkommen zwischen Deutschland und Griechenland sind die Versicherungszeiten der jeweiligen Länder zur Wartezeiterfüllung gegenseitig anzurechnen. Somit wurde durch die Beschäftigungszeiten in Griechenland die Mindestvoraussetzung der 60 Monate Beitragszeit erfüllt.
Die Zeiten der Kindererziehung brachten meiner Mandantin, auch durch die Verbesserungen durch das sogenannte "Mütterrentengesetz", eine kleine zusätzliche Rente in Höhe von etwas mehr als 60,- Euro monatlich. Zudem wurde für die Zeit von 2002 bis 2017 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von knapp 5.800 Euro und Zinsen in Höhe von 260,- Euro überwiesen.

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