Donnerstag, 17. November 2016

Voraussetzungen einer Rente - Prüfung


In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit des Zugangs zu unterschiedlichen Rentenarten. Abgesehen von den Erwerbsminderungsrenten, also aus medizinischen Gründen, womit wir uns in diesem Beitrag aber nicht weiter befassen möchten, gibt es ca. ein halbes Dutzend Altersrenten mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und hieraus mitunter großen Differenzen im Leistungsanspruch.

Zu den “aussterbenden“ Rentenarten gelten hierbei die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit / Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen. Beide Rentenarten sind neben anderen zu erfüllenden Voraussetzungen nur für Versicherte mit Geburtsjahrgang bis einschließlich 1951 möglich.

Zu den von den Versicherten am meist gewählten Altersrenten gehören die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die neugeschaffene Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wie man aus der Benennung dieser Renten auf Anhieb erkennen kann, sind alle vier Renten an unterschiedliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft, vorrangig immer die Erfüllung eines bestimmten Alters.

Nun stellen Sie sich womöglich zu Recht die Frage, wie Sie sich in diesem Wirrwarr zurechtfinden können!? Der erste Anlaufpunkt bzw. die erste Informationsquelle kann dabei die Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Dieser Rentenauskunft können Sie im Normalfall die diversen Rentenarten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ob diese von Ihnen erfüllt werden, den Beginn der jeweiligen Rente und die Höhe der möglicherweise zu erwartenden Abschläge entnehmen.

Unkompliziert, jedoch hinsichtlich einer Optimierungsberatung nicht zu verachten, ist dabei die Regelaltersrente. Mindestvoraussetzung für diese Rente sind 5 Beitragsjahre, welche bei Bedarf auch aufgezahlt werden können, sofern z.B. aufgrund einer Selbständigkeit keine 60 Monate vorliegen. Diese Rentenart ist abschlagsfrei, da sie nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden kann.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind insgesamt 35 Versicherungsjahre erforderlich. Hier wird nicht zwischen Beitragsjahren und rentenrechtlich beitragsfreien Zeiträumen (Anrechnungszeiten) unterschieden. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird zusätzlich zu den 35 Versicherungsjahren ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor Beginn der Rente zur Bedingung. Auch hier richtet sich der Rentenzugang nach dem Lebensalter/Geburtsjahrgang und ist bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vergleichsweise früher möglich. Ein vorzeitiger Bezug ist möglich, jedoch auch mit prozentualen Rentenabschlägen verbunden.

Komplizierter wird es bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für diese Rentenart muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt werden. Anrechenbar sind dabei selbstverständlich Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten aber auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit auch diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Ausgenommen sind hierbei Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente, sofern der Bezug dieser Leistung nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsausgabe des Arbeitgebers erfolgt ist. Auch freiwillig gezahlte Beiträge dienen zur Wartezeiterfüllung, jedoch gilt auch bei diesen Beiträgen die Einschränkung, dass sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente nicht als anspruchsbegründend anerkannt werden. Nicht dazu zählen Monate, die z.B. durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting angerechnet wurden. Der Zugang zu dieser Rente ist abschlagsfrei.

Sie erkennen, die Ermittlung der anrechenbaren Monate, speziell für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, stellt eine ebensolche besondere Herausforderung dar. Oftmals erkennen wir in der Praxis das Problem, dass bei den Rentenauskünften der gesetzlichen Rentenversicherungsträger nicht alle Information zu den entsprechenden Versicherungszeiten hinterlegt sind, so dass der Träger eine genaue Auskunft nur schwerlich erteilen kann. Eine Optimierung des Rentenzugangs, auch in Anbetracht einer erforderlichen Hochrechnung, ist der Deutschen Rentenversicherung meist nur bedingt bis kaum möglich.

Ebenfalls oft lässt sich der Zugang zur Altersrente auch unter Gestaltung und Optimierung anderer Aspekte hilfreich lösen. Z.B. durch Hilfestellung bei der Umsetzung eines Schwerbehinderungsverfahrens (Neufeststellung, Änderung oder Verschlechterung).

Die Prüfung eines Rentenbescheides wird unsererseits auch dahingehend optimiert. Neben der rechnerischen Prüfung ist es selbstverständlich möglich zu ermitteln, ob Ihnen auch die richtige Rentenart bewilligt wurde. Wichtig dabei ist, dass gegen den Bewilligungsbescheid gemäß Hinweise fristwahrend ein Widerspruch innerhalb eines Monats eingereicht wird. Es ist zudem durchaus zu empfehlen bereits vor einer beabsichtigten Rentenantragstellung in Erfahrung zu bringen, welche Ansprüche optimalerweise bestehen könnten. Bei der Optimierung einer bereits bewilligten Rente sind die Umgestaltungsmöglichkeiten z.B. aufgrund gelösten Beschäftigungsverhältnisses o.ä. begrenzt.

Haben Sie noch Fragen? Scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren.

Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen