In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit des Zugangs zu unterschiedlichen Rentenarten. Abgesehen von den Erwerbsminderungsrenten, also aus medizinischen Gründen, womit wir uns in diesem Beitrag aber nicht weiter befassen möchten, gibt es ca. ein halbes Dutzend Altersrenten mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und hieraus mitunter großen Differenzen im Leistungsanspruch.
Zu den “aussterbenden“ Rentenarten gelten hierbei die
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit / Altersteilzeitarbeit und die Altersrente
für Frauen. Beide Rentenarten sind neben anderen zu erfüllenden Voraussetzungen
nur für Versicherte mit Geburtsjahrgang bis einschließlich 1951 möglich.
Zu den von den Versicherten am meist gewählten Altersrenten
gehören die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die
Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die neugeschaffene Altersrente
für besonders langjährig Versicherte. Wie man aus der Benennung dieser Renten
auf Anhieb erkennen kann, sind alle vier Renten an unterschiedliche
versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft, vorrangig immer die Erfüllung
eines bestimmten Alters.
Nun stellen Sie sich womöglich zu Recht die Frage, wie Sie sich
in diesem Wirrwarr zurechtfinden können!? Der erste Anlaufpunkt bzw. die erste
Informationsquelle kann dabei die Rentenauskunft der gesetzlichen
Rentenversicherung sein. Dieser Rentenauskunft können Sie im Normalfall die
diversen Rentenarten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ob diese
von Ihnen erfüllt werden, den Beginn der jeweiligen Rente und die Höhe der
möglicherweise zu erwartenden Abschläge entnehmen.
Unkompliziert, jedoch hinsichtlich einer
Optimierungsberatung nicht zu verachten, ist dabei die Regelaltersrente.
Mindestvoraussetzung für diese Rente sind 5 Beitragsjahre, welche bei Bedarf auch
aufgezahlt werden können, sofern z.B. aufgrund einer Selbständigkeit keine 60
Monate vorliegen. Diese Rentenart ist abschlagsfrei, da sie nicht vorzeitig in
Anspruch genommen werden kann.
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der
Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind insgesamt 35 Versicherungsjahre
erforderlich. Hier wird nicht zwischen Beitragsjahren und rentenrechtlich beitragsfreien
Zeiträumen (Anrechnungszeiten) unterschieden. Bei der Altersrente für
schwerbehinderte Menschen wird zusätzlich zu den 35 Versicherungsjahren ein anerkannter
Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor Beginn der Rente zur Bedingung.
Auch hier richtet sich der Rentenzugang nach dem Lebensalter/Geburtsjahrgang
und ist bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vergleichsweise
früher möglich. Ein vorzeitiger Bezug ist möglich, jedoch auch mit prozentualen
Rentenabschlägen verbunden.
Komplizierter wird es bei der Altersrente für besonders
langjährig Versicherte. Für diese Rentenart muss die Wartezeit von 45 Jahren
erfüllt werden. Anrechenbar sind dabei selbstverständlich
Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten aber auch Zeiten des Bezugs von
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder bei Krankheit und
Übergangsgeld, soweit auch diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten
sind. Ausgenommen sind hierbei Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente, sofern der Bezug dieser Leistung
nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsausgabe des Arbeitgebers
erfolgt ist. Auch freiwillig gezahlte Beiträge dienen zur Wartezeiterfüllung,
jedoch gilt auch bei diesen Beiträgen die Einschränkung, dass sie in den
letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente nicht als anspruchsbegründend anerkannt
werden. Nicht dazu zählen Monate, die z.B. durch Versorgungsausgleich oder
Rentensplitting angerechnet wurden. Der Zugang zu dieser Rente ist
abschlagsfrei.
Sie erkennen, die Ermittlung der anrechenbaren Monate,
speziell für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, stellt eine
ebensolche besondere Herausforderung dar. Oftmals erkennen wir in der Praxis
das Problem, dass bei den Rentenauskünften der gesetzlichen
Rentenversicherungsträger nicht alle Information zu den entsprechenden
Versicherungszeiten hinterlegt sind, so dass der Träger eine genaue Auskunft
nur schwerlich erteilen kann. Eine Optimierung des Rentenzugangs, auch in
Anbetracht einer erforderlichen Hochrechnung, ist der Deutschen
Rentenversicherung meist nur bedingt bis kaum möglich.
Ebenfalls oft lässt sich der Zugang zur Altersrente auch
unter Gestaltung und Optimierung anderer Aspekte hilfreich lösen. Z.B. durch Hilfestellung
bei der Umsetzung eines Schwerbehinderungsverfahrens (Neufeststellung, Änderung
oder Verschlechterung).
Die Prüfung eines Rentenbescheides wird unsererseits auch
dahingehend optimiert. Neben der rechnerischen Prüfung ist es
selbstverständlich möglich zu ermitteln, ob Ihnen auch die richtige Rentenart
bewilligt wurde. Wichtig dabei ist, dass gegen den Bewilligungsbescheid gemäß
Hinweise fristwahrend ein Widerspruch innerhalb eines Monats eingereicht wird. Es
ist zudem durchaus zu empfehlen bereits vor einer beabsichtigten Rentenantragstellung
in Erfahrung zu bringen, welche Ansprüche optimalerweise bestehen könnten. Bei
der Optimierung einer bereits bewilligten Rente sind die Umgestaltungsmöglichkeiten
z.B. aufgrund gelösten Beschäftigungsverhältnisses o.ä. begrenzt.
Haben Sie noch Fragen? Scheuen Sie sich nicht uns zu
kontaktieren.
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