Freitag, 18. November 2016

Mehr Rente aufgrund Entgeltaufteilung

Im Wege einer Witwerrentenprüfung ist der ursprüngliche Bescheid der verstorbenen Ehefrau aus dem Jahr 2006 ebenfalls überprüft worden.
Die Verstorbene hat nach ihrer schulischen Ausbildung eine Lehre absolviert und war anschließend nur bis zur Geburt der Kinder in der Mitter der 70er Jahre beschäftigt. Hieraus resultierte eine entsprechend geringe monatliche Rente von netto unter 300,- Euro monatlich.
Die Prüfung ergab, dass im ursprünglichen Rentenbescheid der Verstorbenen die Ausbildungszeit zwar erfasst, jedoch das Entgelt im Jahr der Beendigung der Lehre während und nach der Berufsausbildungszeit für die entsprechenden Teilzeiträume nicht korrekt ermittelt und aufgeteilt wurde.
Die Deutsche Rentenversicherung machte es sich bei der Aufteilung einfach, indem das Entgelt gezwölftelt und im Anschluss mit den anteiligen Monaten multipliziert wurde. Dabei wurde nicht beachtet, dass ein Verdienst während einer Ausbildungszeit / Lehre zumeist wesentlich geringer ausfällt als bei anschließender Vollbeschäftigung. Durch den höheren Verdienst während der Ausbildunszeit / Lehre kam der Zuschlag für diese Zeit weniger zur Geltung.
Allein durch die berichtigte Entgeltaufteilung erhöhte sich die monatliche Rente um 4,41 Euro. Nach Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X hatte die DRV die Rente zu korrigieren und zumindest rückwirkend für vier Jahre den Differenzbetrag nachzubezahlen. 

Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de 

Donnerstag, 17. November 2016

Voraussetzungen einer Rente - Prüfung


In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit des Zugangs zu unterschiedlichen Rentenarten. Abgesehen von den Erwerbsminderungsrenten, also aus medizinischen Gründen, womit wir uns in diesem Beitrag aber nicht weiter befassen möchten, gibt es ca. ein halbes Dutzend Altersrenten mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und hieraus mitunter großen Differenzen im Leistungsanspruch.

Zu den “aussterbenden“ Rentenarten gelten hierbei die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit / Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen. Beide Rentenarten sind neben anderen zu erfüllenden Voraussetzungen nur für Versicherte mit Geburtsjahrgang bis einschließlich 1951 möglich.

Zu den von den Versicherten am meist gewählten Altersrenten gehören die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die neugeschaffene Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wie man aus der Benennung dieser Renten auf Anhieb erkennen kann, sind alle vier Renten an unterschiedliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft, vorrangig immer die Erfüllung eines bestimmten Alters.

Nun stellen Sie sich womöglich zu Recht die Frage, wie Sie sich in diesem Wirrwarr zurechtfinden können!? Der erste Anlaufpunkt bzw. die erste Informationsquelle kann dabei die Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Dieser Rentenauskunft können Sie im Normalfall die diversen Rentenarten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ob diese von Ihnen erfüllt werden, den Beginn der jeweiligen Rente und die Höhe der möglicherweise zu erwartenden Abschläge entnehmen.

Unkompliziert, jedoch hinsichtlich einer Optimierungsberatung nicht zu verachten, ist dabei die Regelaltersrente. Mindestvoraussetzung für diese Rente sind 5 Beitragsjahre, welche bei Bedarf auch aufgezahlt werden können, sofern z.B. aufgrund einer Selbständigkeit keine 60 Monate vorliegen. Diese Rentenart ist abschlagsfrei, da sie nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden kann.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind insgesamt 35 Versicherungsjahre erforderlich. Hier wird nicht zwischen Beitragsjahren und rentenrechtlich beitragsfreien Zeiträumen (Anrechnungszeiten) unterschieden. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird zusätzlich zu den 35 Versicherungsjahren ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor Beginn der Rente zur Bedingung. Auch hier richtet sich der Rentenzugang nach dem Lebensalter/Geburtsjahrgang und ist bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vergleichsweise früher möglich. Ein vorzeitiger Bezug ist möglich, jedoch auch mit prozentualen Rentenabschlägen verbunden.

Komplizierter wird es bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für diese Rentenart muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt werden. Anrechenbar sind dabei selbstverständlich Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten aber auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit auch diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Ausgenommen sind hierbei Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente, sofern der Bezug dieser Leistung nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsausgabe des Arbeitgebers erfolgt ist. Auch freiwillig gezahlte Beiträge dienen zur Wartezeiterfüllung, jedoch gilt auch bei diesen Beiträgen die Einschränkung, dass sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente nicht als anspruchsbegründend anerkannt werden. Nicht dazu zählen Monate, die z.B. durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting angerechnet wurden. Der Zugang zu dieser Rente ist abschlagsfrei.

Sie erkennen, die Ermittlung der anrechenbaren Monate, speziell für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, stellt eine ebensolche besondere Herausforderung dar. Oftmals erkennen wir in der Praxis das Problem, dass bei den Rentenauskünften der gesetzlichen Rentenversicherungsträger nicht alle Information zu den entsprechenden Versicherungszeiten hinterlegt sind, so dass der Träger eine genaue Auskunft nur schwerlich erteilen kann. Eine Optimierung des Rentenzugangs, auch in Anbetracht einer erforderlichen Hochrechnung, ist der Deutschen Rentenversicherung meist nur bedingt bis kaum möglich.

Ebenfalls oft lässt sich der Zugang zur Altersrente auch unter Gestaltung und Optimierung anderer Aspekte hilfreich lösen. Z.B. durch Hilfestellung bei der Umsetzung eines Schwerbehinderungsverfahrens (Neufeststellung, Änderung oder Verschlechterung).

Die Prüfung eines Rentenbescheides wird unsererseits auch dahingehend optimiert. Neben der rechnerischen Prüfung ist es selbstverständlich möglich zu ermitteln, ob Ihnen auch die richtige Rentenart bewilligt wurde. Wichtig dabei ist, dass gegen den Bewilligungsbescheid gemäß Hinweise fristwahrend ein Widerspruch innerhalb eines Monats eingereicht wird. Es ist zudem durchaus zu empfehlen bereits vor einer beabsichtigten Rentenantragstellung in Erfahrung zu bringen, welche Ansprüche optimalerweise bestehen könnten. Bei der Optimierung einer bereits bewilligten Rente sind die Umgestaltungsmöglichkeiten z.B. aufgrund gelösten Beschäftigungsverhältnisses o.ä. begrenzt.

Haben Sie noch Fragen? Scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren.

Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de

Freitag, 11. November 2016

Rentenüberzahlung! Rückzahlung?

Vor ca. zwei Jahren sprach eine Klientin bei mir vor. Sie zeigte mir ein Schreiben mit Rechtsbehelf der Deutschen Rentenversicherung, in dem ihr Hinterbliebenenrentenbescheid vom 27.06.2012 wegen des Zusammentreffens von Witwenrente und Einkommen aufgehoben wurde. Nach oberflächlicher Begründung durch die Deutsche Rentenversicherung anhand des § 48 SGB X wurde eine Rückforderung in Höhe von 868,66 Euro ermittelt. Meine Klientin bat darum diesen Bescheid entsprechend zu prüfen und war sich keiner Schuld bewusst.
Die Prüfung ergab, auch nach Einsicht in die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung, dass die Unschuldsannahme meiner Klientin nachvollziehbar sei. Auch die Aufhebung nach § 48 SGB X und die fehlende Ermessensausübung der Behörde erschien fragwürdig.Zudem wurde hierbei ermittelt, dass die Deutsche Rentenversicherung nach teilweiser Verrechnung mit laufender Witwenrentenzahung sogar einen Betrag in Höhe von 1.233,18 Euro als überzahlt annahm.
Nach Widerspruchs- und Klageverfahren konnte die Deutsche Rentenversicherung davon überzeugt werden, dass die gestellte Rückforderung in dieser Form nicht rechtens war. Die Versicherte hatte pflichtgemäß die kurzfristige Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mitgeteilt, welche jedoch nicht ausschlaggebend für die entstandene Überzahlung gewesen war. Grund für die entstandene Überzahlung war eine grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts bezüglich der Einkommensbewertung aus einer Altersteilzeitbeschäftigung, welche von Anbeginn mit der Witwenrentenzahlung zusammentraf. Auch nach Meinung des Gerichts sei eine schuldhafte Aufhebung nach § 48 SGB X demnach nicht möglich, sondern, da faktisch keine Änderung der Verhältnisse, lediglich gemäß § 45 SGB X.
Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Deutschen Rentenversicherung auferlegt. Zudem wurde die Deutsche Rentenversicherung dazu verpflichtet meiner Klienten den im Wege der Verrechnung einbehaltenen Betrag von 364,52 Euro auszuzahlen. Somit waren auch die Kosten für die Bescheidprüfung mehr als gedeckt.


Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de

Mittwoch, 2. November 2016

Arbeitsausfalltage in der DDR

Im November 2014 sprach ein Klient in unserer Kanzlei vor, mit der Bitte seinen Altersrentenbescheid vom 28.10.2014 über die bewilligte Rente für langjährig Versicherte rechnerisch und sachlich zu prüfen.
Neben diverser allgemeiner Fragen zu z.B. Rentenart, versicherungsrechtliche Zeiten, Rentenabschlag, Versorgungsausgleich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kam auch die Frage zu den im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf. Vorrangig ging es hierbei darum, ob die Daten aus dem Sozialverischerungsausweis der ehemaligen DDR korrekt übernommen wurden, und ob die Umrechnung dieser Zeiten auf DM-Niveau rechnerisch richtig ist.
Nach sachlicher Prüfung konnte bzgl. der Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt werden, dass in den Jahren 1973 bis 1982 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis vermerkt waren, welche die Deutsche Rentenversicherung nicht als solche dokumentiert hat. Demnach wurde ein Rentengutachten erstellt, um neben der allgemeinen sachlichen Prüfung auch die rechnerische Auswirkung einer Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage auf die monatliche Rente zu überprüfen.
Durch den letztendlich hieraus resultierenden höheren Gesamtleistungswert der Rente und auch der fehlenden Zeiten innerhalb der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, erhöhte sich in diesem Fall die monatliche Rente um ca. 15,- Euro. Neben der Gewissheit dass die Rente nunmehr richtig berechnet ist, amortisieren sich die Kosten der Rentenbescheidprüfung bereits nach ca. 18 Monaten durch den höheren Rentenzahlbetrag.

Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de

monatlich 10 Euro mehr Rente...

Bereits vor ca. einem Jahr berichteten wir über einen Fall aus der Praxis .
Unser Mandant hatte nach langjährigem Verfahren gegen seine Krankenversicherung in der zweiten Instanz Recht bekommen. Ihm wurde rückwirkend eine Krankengeldzahlung in Höhe von insgesamt 8.047,75 Euro (ohne Zinsen) für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 zugesprochen.
Gegen dieses Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az: L 11 KR 1242/14) hatte die Krankenversicherung fristgerecht eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 20/15 B) eingereicht. Das Bundessozialgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss abgewiesen und der Krankenversicherung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgetragen.
Unser Mandant ist mittlerweile Rentner. In seinem Rentenbescheid wurde die obige Zeit vom 1.12.2010 bis 25.03.2011 vorerst nicht als Versicherungszeit anerkannt, weil das Urteil des Landessozialgerichts aufgrund der Beschwerde noch nicht rechtsbindend wurde.
Als auch dieses Problem gelöst wurde, haben wir gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Rentenbescheides beantragt und nach der Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte aus dem Sozialleistungsanspruch Krankengeld verlangt.
Die Krankenversicherung meldete dem Rentenversicherungsträger demnach ein Gesamtentgelt für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 in Höhe von 13.678,- Euro.
Hierdurch resultierte ab Rentenbeginn zusätzlich eine um monatlich 10,06 Euro höhere Rente.


Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de

fiktive Hochrechnung des Entgelts vor Rentenbeginn

Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2011, AZ: B 13 R 29/11 R, entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern praktizierte Art und Weise der Hochrechnung richtig ist und den Vorgaben des § 194 Abs. 1 SGB VI entspricht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass entsprechend § 70 Abs. 4 SGB VI auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Rente nicht mit diesen tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelten neu festgestellt wird.

Die Rentenbescheidprüfungen haben aus der Praxis ergeben, dass diese gesetzlich und gerichtlich tolerierte Berechnung in den meisten Rentenfällen für die Versicherten eine Rentenminderung zur Folge hat. Die Beträge schwanken hierbei von ein paar Cent bis hin zu niedrigen zweistelligen Eurobeträgen.

Demnach gilt speziell bei der Rentenantragstellung bereits auf diesen Sachverhalt zu achten. Vor allem dann, wenn Sie zum Beschäftigungsende noch sozialversicherungspflichtige Prämien oder sonstige Einmalzahlungen erwarten dürfen. Die Zustimmung zu dieser Hochrechnung ist im Rentenantrag im Kleingedruckten als Einwilligungserklärung unter (derzeit) Punkt 15 zu (derzeit) Ziffer 10.4.1 verankert.




Sollten Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Rentenantrag dieser Hochrechnung zugestimmt haben, ist ein Verzicht auf die Hochrechnung nur möglich, wenn Sie den Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurücknehmen und anschließend einen neuen Rentenantrag stellen. Im Regelfall akzeptiert die Deutsche Rentenversicherung den fristwahrenden Widerspruch als neuen Rentenantrag. Beachten Sie jedoch hierbei zwingend, dass aus dem zuvor eingereichten Rentenantrag keine Rechte mehr hergeleitet werden können.

Grundsätzlich empfehlen wir die Prüfung des Rentenbescheides und der damit verknüpften lebenslangen Geldleistung. Die Kosten einer solchen Prüfung sind überschaubar und amortisieren sich selbst bei nur kleinen Korrekturen innerhalb von kurzer Zeit. Ist Ihr Rentenbescheid korrekt, so haben Sie zumindest die Gewisheit "und einen ruhigeren Schlaf".

Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de

4.500 Euro Rentennachzahlung

Meine Mandantin beauftragte mich mit der Überprüfung ihres Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie wurde im Jahr 1952 in Griechenland geboren und ist im Wege der Migrationswelle Anfang der 70er Jahre nach Deutschland zugewandert.
Nach auftragsgemäßer Prüfung wurde festgestellt, dass der Rentenversicherungsträger die Zeiten der Kindererziehung und Kinderberücksichtigung unzureichend anerkannt hatte. Daraufhin wurde ein entsprechender Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt.
Aufgrund einer schwereren Erkrankung meiner Mandantin wurde zudem zugleich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht. Relativ unproblematisch gewährte der Rentenversicherungsträger meiner Mandantin eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ab. Unbeachtet hierbei blieb jedoch, dass meine Mandantin zusätzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zustehen hätte müssen. Aus diesem Grund wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht eingereicht. Nach langjährigem Verfahren kam es nach mündlicher Verhandlung zu einem Vergleich. Meiner Mandantin wurde rückwirkend eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Nach abschließender Rentenbescheiderteilung wurde festgestellt, dass der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X von der Behörde noch immer nicht abgearbeitet wurde. Mit Verzicht auf eine erneute Einreichung von Rechtsmittel, wurde die Rentenversicherung unter Übersendung einer Entwurfskopie des Überprüfungsantrages gebeten nun endlich auch die Kindererziehungs- & Kinderberücksichtigungszeiten rechtmäßig zu erfassen. Der Rentenversicherungsträger setzte dies umgehend um und korrigierte sowohl den Bescheid über die teilweise als auch den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente.
Es ergab sich aufgrund dieser Korrektur ein Rentennachzahlbetrag inkl. Zinsen in Höhe von ca. 4.500,-.
Aufgrund der Rentenform zum 1.07.2014 wird die Zuerkennung dieser Kindererziehungszeit eine weitere monatliche Rentenerhöhung von ca. 28,- € pro Kind zur Folge haben.


kostenpflichtige Sofortberatung: 09001-711888  
(1,99 €/min aus dem dt. Festnetz; Mobilfunk ggf. abweichend)

Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de

Deutsch-Polnisches Abkommen

Anfang April besuchte mich ein Mandant mit der Bitte seinen Rentenbescheid auf dessen Richtigkeit rechnerisch zu überprüfen. Vorgelegt wurden mir hierbei eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 11.09.2015 und ein Rentenbewilligungsbescheid der gleichen Behörde vom 29.03.2016.

Bereits auf dem ersten Blick konnte dabei erkannt werden, dass zwischen der Auskunft vom September 2015 und dem Bescheid vom März 2016 eine erhebliche Abweichung im Rentenbruttobetrag ersichtlich war. Mit Auskunft wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum September 2015 brutto 1.696,46 Euro monatlich betragen würde. Mit Rentenbewilligungsbescheid vom 29.03.2016 wurde dem Versicherten ab 1.05.2015 jedoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von nur noch monatlich 1.524,79 Euro brutto gewährt. Damit also monatlich 171,67 Euro weniger als zuvor behördlich ohne Rechtsverbindlichkeit ausgegeben.

Nach Prüfung des Bescheides konnte auch der Fehler unmittelbar ermittelt werden. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die nachgewiesenen Zeiten nach deutsch-polnischem Rentenabkommen hat die Behörde eine Kürzung um 0,7 durchgeführt. Diese Kürzung war entsprechend der rechtlichen Vorschriften aufzuheben und die Rente neu zu berechnen. Im Widerspruchsverfahren wurde gegenüber der Behörde namens und im Auftrag meines Mandanten dementsprechend begründet.

Mit Bescheid vom 14.07.2016 hat die Deutsche Rentenversicherung den Rentenbescheid korrigiert und dem Widerspruch abgeholfen. Die monatliche Bruttorente des Versicherten beträgt somit ab dem 1.05.2015, begründet mit einem Leistungsfall / Eintritt der Erwerbsminderung zum 8.10.2014, fortan 1.630,85 Euro und nach Rentenanpassung zum 1.07.2016 gar 1.735,73 Euro. Dies entspricht centgenau dem ermittelten Rentenbetrag aus der rechnerischen Bescheidprüfung (siehe Foto). Unser Mandant erhält neben der nun deutlich höheren Monatsrente auch eine Nachzahlung von insgesamt 1.838,36 Euro. Die Kosten der Bescheidprüfung als auch für das durchgeführte Widerspruchsverfahren haben sich in diesem Fall durchaus gelohnt, und dabei steht die sachliche Prüfung der Versicherungszeiten noch aus...


kostenpflichtige Sofortberatung: 09001-711888  
(1,99 €/min aus dem dt. Festnetz; Mobilfunk ggf. abweichend)

Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de