Freitag, 11. November 2016

Rentenüberzahlung! Rückzahlung?

Vor ca. zwei Jahren sprach eine Klientin bei mir vor. Sie zeigte mir ein Schreiben mit Rechtsbehelf der Deutschen Rentenversicherung, in dem ihr Hinterbliebenenrentenbescheid vom 27.06.2012 wegen des Zusammentreffens von Witwenrente und Einkommen aufgehoben wurde. Nach oberflächlicher Begründung durch die Deutsche Rentenversicherung anhand des § 48 SGB X wurde eine Rückforderung in Höhe von 868,66 Euro ermittelt. Meine Klientin bat darum diesen Bescheid entsprechend zu prüfen und war sich keiner Schuld bewusst.
Die Prüfung ergab, auch nach Einsicht in die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung, dass die Unschuldsannahme meiner Klientin nachvollziehbar sei. Auch die Aufhebung nach § 48 SGB X und die fehlende Ermessensausübung der Behörde erschien fragwürdig.Zudem wurde hierbei ermittelt, dass die Deutsche Rentenversicherung nach teilweiser Verrechnung mit laufender Witwenrentenzahung sogar einen Betrag in Höhe von 1.233,18 Euro als überzahlt annahm.
Nach Widerspruchs- und Klageverfahren konnte die Deutsche Rentenversicherung davon überzeugt werden, dass die gestellte Rückforderung in dieser Form nicht rechtens war. Die Versicherte hatte pflichtgemäß die kurzfristige Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mitgeteilt, welche jedoch nicht ausschlaggebend für die entstandene Überzahlung gewesen war. Grund für die entstandene Überzahlung war eine grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts bezüglich der Einkommensbewertung aus einer Altersteilzeitbeschäftigung, welche von Anbeginn mit der Witwenrentenzahlung zusammentraf. Auch nach Meinung des Gerichts sei eine schuldhafte Aufhebung nach § 48 SGB X demnach nicht möglich, sondern, da faktisch keine Änderung der Verhältnisse, lediglich gemäß § 45 SGB X.
Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Deutschen Rentenversicherung auferlegt. Zudem wurde die Deutsche Rentenversicherung dazu verpflichtet meiner Klienten den im Wege der Verrechnung einbehaltenen Betrag von 364,52 Euro auszuzahlen. Somit waren auch die Kosten für die Bescheidprüfung mehr als gedeckt.


Tel. 0711-90711888
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